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Bzgl. dem folgenden Leitfaden: Dies ist keine fachliche Steuerberatung. Es liegt in der Verantwortung des Händlers, die örtlichen Steuerbehörden oder einen Steuerfachmann zu konsultieren, um zu überprüfen, ob man den eigenen Kunden die korrekten Steuersätze in Rechnung stellt. Wende dich bitte an einen Steuerfachmann, falls dies unklar ist.
Die neue Umsatzsteuerreform, die die EU zum 01.07.2021 eingeführt hat, ist die wohl bisher umfassendste und wichtigste Steueränderung im nationalen sowie grenzüberschreitenden Online-Verkauf im business to customer (B2C) Bereich. Wie Sie wissen, liegt es in unserem Interesse, steuerkonform zu sein, und daher wurde dieser Artikel mit diesem Ziel verfasst. Außerdem möchten wir Ihnen die Einhaltung der Steuervorschriften so einfach und reibungslos wie möglich machen, indem wir Ihnen helfen, den Aufwand zu reduzieren und Ihnen als unser Hauptziel ein großartiges Online-Verkaufserlebnis zu bieten!
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die folgende neue Umsatzsteuergrenze von 10.000 EUR rückwirkend für alle ab dem Geschäftsjahr 2020 getätigten Umsätze gilt. Daher raten wir dringend, bei folgenden Sachverhalten einen Steuerberater zu konsultieren.
Was sind die sogenannten „Fernabsatz Schwellen“? Dabei handelt es sich um Umsatzschwellen, die eingeführt wurden, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von strengen Umsatzsteuer Registrierungspflichten innerhalb der EU und von Umsatzsteuerpflicht in anderen Ländern zu entlasten. Wenn Sie in allen von Ihnen verkauften Ländern Mehrwertsteuer zahlen müssten, würde dies die Rentabilität Ihres Online-Shops drastisch reduzieren.
Die meisten unter Ihnen fallen wahrscheinlich in diese Kategorie und Sie kennen wahrscheinlich auch diese Schwellenwerte, die es Ihnen ermöglichen, innerhalb Ihres Landes und auch grenzüberschreitend zu verkaufen und bestimmte Mehrwertsteuersätze an Ihre lokale Steuerbehörde zu zahlen. Diese Schwellenwerte ermöglichen es Ihnen, alle Ihre Steuererklärungen und Steuern in Ihrem eigenen Land und Ihrer lokalen Steuerbehörde einzureichen, solange Sie unter den jährlichen Einkommens Schwellen bleiben.
Jedes EU-Land hat unterschiedliche Schwellenwerte, aber bisher betrugen die meisten in Bezug auf bestimmte Länder (wie beispielsweise Frankreich oder Großbritannien) typischerweise bis zu 35.000 EUR Nettoumsatz pro Kalenderjahr. Deutschland selbst hat einen Schwellenwert von 100.000 EUR pro Jahr. Sobald Sie diese Schwellenwerte überschreiten (vor dem 1. Juli), müssen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber sprechen, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Steuererklärungen in anderen Ländern (Ländern mit Bestimmungsland) als Ihrem eigenen „Versand“-Ursprungsland einzureichen. Im Beispiel Frankreich wären dies 20 % Mehrwertsteuer und in Irland 23 %. Der Vorteil dieser Schwellenwerte bestand also darin, dass Sie sich nicht bei einer Steuerbehörde in jedem anderen Land außer Ihrem eigenen registrieren müssen.
Die „Fernabsatz Schwellen“ werden ab dem oben genannten Datum aufgehoben. Hier die wichtigsten Änderungen:
Für alle grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe innerhalb der EU gilt ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 EUR „in Summe“.
Eine Überschreitung der 10.000 EUR „in Summe“ macht Sie steuerpflichtig in einem bestimmten Land, in das Sie versenden (mindestens ein Versandpaket), nachdem Sie die 10.000 EUR überschritten haben.
Beispiel: Wenn Sie B2C-Waren im Wert von 3000 EUR nach Frankreich verkaufen, dann 4000 EUR nach Spanien und dann 5000 EUR nach Italien, dann sind Sie in Italien sowie danach in jedem anderen EU-Land steuerpflichtig.
Es scheint also, dass diese neue Regel nicht sehr benutzerfreundlich klingt. Warum sollte die EU eine solche Regel einführen, die den Online-Verkauf innerhalb der EU weitgehend unrentabel macht? Die Antwort ist der One-Stop-Shop.
Das OSS ist optional, nicht obligatorisch, und dient ausschließlich der Vereinfachung des MwSt.-Meldesystems in der EU. Wenn Sie sich beispielsweise für die Nutzung des OSS entscheiden, sind Sie nicht mehr verpflichtet, mit Ihren Steuererklärungen Rechnungen auszustellen. Das bedeutet, dass Ihr örtliches Finanzamt Ihre Umsatzsteuererklärungen an die jeweiligen EU-Staaten, in die Sie über Ihren Online-Shop verkauft haben, weiter leitet, sobald Sie beim ersten grenzüberschreitenden Paketversand die Schwelle von 10.000 EUR überschreiten.
Welche Steuern Sie zuvor bei Ihrem Bundeszentralamt für Steuern angemeldet und abgeführt haben, werden nun nach Überschreiten der 10.000 EUR von Ihrem OSS und Ihrer örtlichen Steuerbehörde an das jeweilige Versandland weitergeleitet.
Ab dem 1. Juli reichen Sie Ihre Steuerabrechnung vierteljährlich bei Ihrem lokalen OSS ein. Dies erfolgt über das Online-Portal Ihrer örtlichen Steuerbehörde, in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu einem Monat nach der Umsatzsteuer-Meldefrist, d. h. die erste Frist endet Ende Oktober 2021, und so weiter...
Wenn Sie alle Ihre Mehrwertsteuer Abgaben über Ihr lokales OSS bezahlen, entfallen auch zusätzliche Belastungen wie grenzüberschreitende Umrechnungskurse, keine teure Banküberweisung und nur eine Verrechnungsstelle. Sollten in Ihren Umsatzsteueranmeldungen Fehler enthalten sein, können Sie diese über die nächste vierteljährliche Anmeldung ausgleichen und korrigieren.
Das OSS kommt jedoch nicht ohne seine Herausforderungen und Vorbehalte:
In der Umsatzsteuererklärung in Ihrem OSS müssen Sie noch die nach Land aufgeschlüsselte Umsatzsteuer und den jeweiligen Umsatzsteuersatz (der sich von anderen Ländern unterscheidet) angeben. Sie müssen daher die Mehrwertsteuersätze kennen, die für die von Ihnen verkauften Produkte gelten. Sie können diese „live“-Mehrwertsteuersätze in der EU-Mehrwertsteuersatz-Datenbank einsehen, wo sie täglich aktualisiert werden. Die meisten EU-Länder haben reduzierte Steuersätze für bestimmte Produkte wie Bücher, digitale oder bestimmte Lebensmittel. Manchmal ist unklar, welche Steuersätze für welche Produkte in anderen EU-Ländern gelten.
Die Umsatzsteuer Datenbank stellt Ihnen diese Informationen zur Verfügung und eine Zolltarifnummer kann Ihnen dabei helfen, den jeweiligen Satz für Ihre Produkte zu finden.
Wenn Sie 3PL (3rd-Party-Logistik) verwenden, bei dem Ihre Produkte von einem Drittanbieter-Versand Standort und Fulfillment-Service versandt werden, sind Sie weiterhin wie oben beschrieben für die Umsatzsteuererklärungen haftbar. Beispiele hierfür sind der Versand von einem externen Lagerstandort in einem anderen Land oder der Verkauf über POD- oder Dropshipping-Dienste. Wenn sich Ihr Lager in Frankreich befindet, sind Sie in Frankreich für Umsatzsteuererklärungen haftbar. ABER dies kann nicht vom OSS abgedeckt werden. Hier müssen Sie also eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und dort lokale Umsatzsteueranmeldungen vornehmen, anstatt über Ihr OSS.
Dies bedeutet, dass Sie ein zweistufiges Mehrwertsteuer-Berichtssystem haben: eines erfolgt über Ihr OSS, wenn Sie aus Deutschland verkaufen, und das andere erfolgt in dem Land, in dem sich ein ausländischer Versand Standort befindet. Bitte sprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem Fulfillment Dienstleister oder Ihrem Steuerberater, ob Sie Ihre Steuern über Ihren OSS oder über die Landessteuerbehörde des Drittlandes, aus dem Sie versenden, einreichen können.