Hallo,
bei unserer Shop-Tiefenprüfung hat der Händlerbund angemahnt, dass wir im Checkout eine Checkbox brauchen mittels deren die Kunden auswählen können, ob sie es wünschen, dass ihre Email an den Versanddienstleister weitergegeben werden sollen. Leider konnte ich diese Einstellung nirgendwo finden, was mich ein wenig wundert, da es laut HB abmahngefährdend ist.
Zitat HB:
Die Weitergabe der E-Mail-Adresse eines Kunden an den Versanddienstleister ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Daher ist hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Um die E-Mail-Adressen weitergeben zu können, müssen Sie in Ihrem Shop im Bestellablauf / Checkout bzw. bei Erhebung der E-Mail eine gesonderte Abfrage einrichten, bei der ein Kunde der Weitergabe zustimmen kann. Dies kann in Form einer Abhak-Box erfolgen oder durch das Betätigen eines Buttons. Wichtig ist, dass die Einwilligung aktiv erfolgt, also die Check-Box nicht vorabgehakt ist, nicht als Pflichtfeld gestaltet werden darf und Sie die Zustimmungen in geeigneter Weise protokollieren. Im Zweifel sind Sie für das Vorliegen einer Einwilligung des Kunden beweispflichtig. Die Einwilligung darf auch nicht mit anderen Zustimmungen/ Einwilligungen oder AGB -Checkboxen verbunden werden, sondern muss gesondert eingeholt werden. An der Stelle der Abfrage muss der Kunde ebenso auf sein Recht hingewiesen werden, dass er die Einwilligung jederzeit durch Nachricht an Sie widerrufen kann.
Besten Dank
Hey @IA_Shop
Danke für die Frage und das Thema haben wir bereits ausführlich im Forum schon besprochen. Fazit: der HB ist selber nicht sehr deutlich wie diese Checkbox genau implementiert werden soll und wie und wo die verschiedenen Zustimmungsdaten des Kunden gespeichert werden sollen die dafür notwendig sind und jederzeit abrufbar sein müssen (mehr dazu weiter unten), obwohl der HB schon mit uns seit 2018 diese Dinge ausgehandelt hat.
Somit um alles hier nicht nochmal zu duplizieren werde ich dir ein paar Links zu diesem Thema sowie Lösungen unten auflisten:
Der Sachverhalt
Einerseits sagt der HB, dass das nicht unbedingt notwendig ist, und dann andererseits doch. Eins weiß der HB und zwar dass der Check Out gesperrt ist und eine Checkbox nicht zum Checkout hinzugefügt werden kann. Das haben wir bereits seit 2018 mit dem HB ausgehandelt und das sollte dein HB Sachbearbeiter eigentlich wissen. Gerne kannst du meinen Post hier an den Sachbearbeiter weiterleiten. Siehe mehr dazu hier:
Laut der IT Rechtskanzlei und dem Händlerbund ist ein Ankreuzfeld nicht unbedingt notwendig, wie z. B. das AGB Ankreuzfeld. Es steht z. B. in keinem Gesetz, dass Kunden den AGBs „aktiv“ zustimmen müssen durch das Setzen eines Häkchens. Es wird auch nicht im YouTube Video der IT Rechtskanzlei (an keiner Stelle im Video) erwähnt:
Abgesehen davon kann es, wie gesagt, sowieso nirgendwo gespeichert werden, egal ob es bei der Erstellung der Bestellung gesetzt wird oder nicht - man müsste hierfür eine Datenbank anbinden (mehr dazu weiter unten). Viel wichtiger ist, dass die AGB und die Widerrufsbelehrung ausreichend im Shop und im Checkout Überprüfungsschritt verlinkt ist.
Auszug:
„Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine ausdrückliche Bestätigung der Geltung der AGB durch den Kunden, etwa durch das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox im Zusammenhang mit gängigen Formulierungen wie „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und erkläre mich mit deren Geltung einverstanden“ oder vergleichbaren Formulierungen im elektronischen Bestellprozess nicht Voraussetzung für deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag. Werden die AGB unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze im Online-Shop vorgehalten, werden diese auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde deren Kenntnisnahme nicht ausdrücklich bestätigt. Der Kunde muss die AGB noch nicht einmal zur Kenntnis nehmen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Denn das Gesetz verlangt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise.“
Ein weiteres Problem (bitte den Sachbearbeiter fragen, wie das gehen soll):
Abgesehen davon, dass der Checkout nicht bearbeitbar und somit aufgrund PCI Security Regulations gesperrt ist, sollte das Speichern einer Zustimmung über eine Checkbox auch die gesamten Zustimmungsdaten des Kunden irgendwo im System sofort abrufbar speichern, wie z. B. wer der Zustimmer ist, die genaue Uhrzeit/Timestamp der Zustimmung, die Bestellungsnummer, und die weiteren Kundendaten, wie Adresse, E-Mail, an welchem Datum der Kunde zugestimmt hat für welchen Versanddienstleister und Versandtarif, mit welcher IP Adresse, wer der Kunde ist und wo er/sie wohnt usw. und noch vieles mehr.
Wie kann man die verlangten Zustimmungsdaten der Kunden jederzeit abrufbar und DSGVO-gerecht speichern wenn der Kunde über ein Ankreuzfeld zugestimmt hat samt alle Zustimmungs- und Kundendaten?
Ein Checkbox ankreuzen ergibt nur einen von zwei Data-Points und das reicht noch lange nicht:
Checkbox = True
Checkbox = False
Das Ankreuzen diesen Ankreuzfeld müsste also all die oben-genannten Daten enthalten. Wo sollen diese Daten gespeichert werden, so dass die Behörden diese Daten in einem bestimmten Format ad-hoc beziehen können?
Das ist derzeit auch nicht mit der Zustimmung zum Newsletter mit dem DOI oder mit dem AGB Checkbox möglich da die Behörden bestimmte Kundendaten verlangen die derzeit nicht für Shopify in Kanada machbar sind. Somit werden die Entwickler nie richtig diesen "Legal Request" der Requirements der Deutschen Behörden erreichen können.
Gabe | Social Care @ Shopify
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Hi @IA_Shop ,
in diesen Shipping Apps kannst du die Übermittlung deaktivieren:
https://apps.shopify.com/easydhl?locale=de
https://apps.shopify.com/dpd-versand-services?locale=de
Beste Grüße,
Stefan
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