Opt-In Box für Digitale Produkte - Erlöschen des Widerrufsrechts

Kann ich auch verstehen, aber bitte nicht vergessen, dass Shopify eine globale SaaS Plattform ist, und kann nicht alle der einzelnen “regionalen” Wünsche 100% eingehen. Das Thema Google Fonts ist praktisch komplett auf Deutschland zu begrenzen und Support Daten zeigen, dass es dieses Problem in keiner anderen Jurisdiction gibt, egal ob innerhalb oder außerhalb der EU. Nicht einmal unsere Österreichischen Händler befassen sich so intensiv mit dem Problem wie wir innerhalb Deutschland. Und die IT Rechtskanzlei schreibt in einem ihrer neuesten Beiträge dass es (wie Tobi es bereits auf Twitter getweetet hat) sich um ein Missverständnis und/oder mangelndes technischem Know-how handelt bzgl. Google Fonts.

Da heißt es dazu:

Anders, als man meinen könnte, ist die IP-Übertragung durch die Webfonts-Komponente innerhalb von vielen Google Dienste wie reCAPTCHA (…) aber nicht eigenständig als datenschutzrechtliches Problem zu werten.> Bereits originär wird bei der Einbindung solcher Dienste nämlich die IP-Adresse des Nutzers erhoben und an Google übermittelt.> Im Falle dieser Dienste geschieht dies über Skripts. Die IP-Adresserhebung -und Übermittlung dient hier der Verifizierung der Quelle des Aufrufs und einer automatischen Entscheidung über weitere Legitimierungsanforderungen zur Abwehr automatisierter Seitenaufrufe und Distributed Denial of Service-Attacken. Insoweit ist die IP-Adressübermittlung an Google grundsätzlich über berechtigte Interessen an der Funktionalität der Website und an der Missbrauchsprävention gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.

Bei der Checkbox handelt es sich ebenfalls um ein Phänomen das auf Deutschland zu begrenzen sei. Dazu schreibt die IT Rechtskanzlei folgendes:

  • „Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine ausdrückliche Bestätigung durch den Kunden, etwa durch das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox im Zusammenhang mit gängigen Formulierungen wie „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und erkläre mich mit deren Geltung einverstanden“ oder vergleichbaren Formulierungen im elektronischen Bestellprozess nicht Voraussetzung für deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag. Werden die AGB unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze im Online-Shop vorgehalten, werden diese auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde deren Kenntnisnahme nicht ausdrücklich bestätigt. Der Kunde muss die AGB noch nicht einmal zur Kenntnis nehmen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Denn das Gesetz verlangt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise.“