Vielen Dank für die Info mit den Google Fonts @gabeo , allerdings beziehst du dich im zweiten Absatz auf AGB, welche nicht das Widerrufsrecht sind, wovon hier aber gesprochen wird.
Da die IT-Rechtskanzlei bereits bekannt ist, hier ein Auszug bezgl. Frühzeitigem Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten.
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Seit der Reform des Widerrufsrechts im Juni 2014 hat der Verbraucher grundsätzlich auch bei digitaler Ware ein Widerrufsrecht. Allerdings kann das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
[…]
2. Aufklärung durch Opt-In-Box
Der Händler muss vom Verbraucher zwingend
die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit den Ausführungen des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf, und
die Bestätigung einholen, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf das Widerrufsrecht verzichtet.
Die Beweislast liegt dabei beim Händler. Das bedeutet: Im Streitfall muss der Shop-Betreiber nachweisen, dass der Verbraucher tatsächlich seine Zustimmung zum Beginn des Vertrags und seine Bestätigung, bewusst auf das Widerrufsrecht zu verzichten, erteilt hat.
Im Speziellen Punkt III und III.2 https://www.it-recht-kanzlei.de/digitale-inhalte-widerruf.html